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BFH, 19.07.1994 - II B 169/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhinderung einer fristgerechten Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 30.11.1981 - GrS 1/80
Ablehnung eines Richters - Befangenheit - Beschwerde - Mitwirkung des erfolglos …
Auszug aus BFH, 19.07.1994 - II B 169/93
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat für das finanzgerichtliche Verfahren auch nach Beendigung der Instanz vor dem FG grundsätzlich zwar ein Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung des Ablehnungsbegehrens im Wege der Beschwerde bejaht (Beschluß vom 30. November 1981 GrS 1/80, BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217), wenn das FG unter Mitwirkung des erfolglos abgelehnten Richters zur Hauptsache entschieden hat.Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) wegen Versäumung der Revisionsfrist kommt nicht in Betracht, weil das FG, anders als in dem Fall, der dem BFH-Beschluß in BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217 zugrunde gelegen hat, nicht unter Beteiligung eines Richters zur Hauptsache entschieden hat, der im Zeitpunkt der Entscheidung von den Prozeßbeteiligten bereits als befangen abgelehnt war.
- BGH, 05.12.1980 - V ZR 16/80
Wiederaufnahmeverfahren - Nichtigkeitsklage - Richterausschluß
Auszug aus BFH, 19.07.1994 - II B 169/93
Die Nichtigkeitsklage ist aber nur statthaft, wenn das Ablehnungsgesuch, was im Streitfall nicht geschehen ist, vor der Entscheidung, an der der betreffende Richter beteiligt war, angebracht war; die bloße Ablehnbarkeit des Richters reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Dezember 1980 V ZR 16/80, Neue Juristische Wochenschrift 1981, 1273, zu II. 2. der Gründe). - BFH, 08.05.1992 - III B 163/92
Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs
Auszug aus BFH, 19.07.1994 - II B 169/93
Bei einem erfolgreichen Ausgang des Zwischenverfahrens ist dann die Entscheidung des FG in der Hauptsache im Rahmen eines gegen sie gerichteten Rechtsmittelverfahrens (§ 116 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder eines Nichtigkeitsverfahrens aufzuheben (§ 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --; vgl. auch BFH-Beschluß vom 8. Mai 1992 III B 163/92, BFHE 167, 299, BStBl II 1992, 675).